Für die Durchführung der Flurneuordnung in Hessen stehen je nach Bedarf und Notwendigkeit 5 verschiedene Verfahren nach dem (Bundes-) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zur Auswahl:
die traditionelle Integralflurbereinigung (§ 1 FlurbG) (zur umfassenden Entwicklung des ländlichen Raumes)
die vereinfachte Flurbereinigung zur Landentwicklung (§ 86 FlurbG) (für einzelne Zwecke, z.B. zur Agrarstrukturverbesserung oder Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes)
die Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) (zur sozial- und umweltverträglichen Umsetzung von Straßenbauvorhaben u.a.)
die beschleunigte Zusammenlegung (§ 91 FlurbG) (ein schnelles Verfahren mit rein bodenordnerischer Ausrichtung)
der freiwillige Landtausch (§ 103 FlurbG) (ein ideales Verfahren, wenn sich die Tauschpartner einig sind)
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